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Satzung der CAJ Steinbeck

 

Satzung der CAJ Steinbeck

Auf der Generalversammlung der CAJ Steinbeck am 25.04.2010
wurde folgende Satzung für diese Region beschlossen
und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft:

Präambel

Die CAJ Steinbeck besteht aus Jugendlichen und jungen Erwachsenen und möchte diese auch ansprechen – besonders Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Arbeiterinnen und Arbeiter und Arbeitslose. Dabei organisieren sich die Mitglieder in diesem demokratischen Verband selbst und die Angebote werden von engagierten, ehrenamtlichen Mitgliedern vorbereitet und durchgeführt. Sie fühlen sich der Idee des Gründers der CAJ, Kardinal Josef Cardijn, verpflichtet.

Grundlage unserer Arbeit ist der christliche Glaube und das christliche Menschenbild. Wir sind überzeugt, dass jeder Mensch einmalig, wertvoll und von Gott geliebt ist. Das bedeutet auch für uns, jeden Menschen in seiner Einzigartigkeit zu sehen und zu akzeptieren.
Aus diesem Grundsatz heraus bildet sich das gesamte Denken und Handeln der CAJ und gibt ihr zusammen mit dem Themenschwerpunkt „Arbeit“ ein ganz eigenes erkennbares Profil.

I. Die Organe

Die CAJ Steinbeck ist eine eigenständige Region des CAJ Diözesanverbandes Münster und besteht aus folgenden Organen:

Generalversammlung
Kern
Arbeitsgemeinschaft
Gruppenleiterrunde

Zu I. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der CAJ Steinbeck und ihr obliegen die grundliegenden Entscheidungen über die Aufgaben der Region.
Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören insbesondere
a.    die Beschlussfassung über die Satzung der Region;
b.    die Beratung und Beschlussfassung von gemeinsamen Richtlinien, Vorhaben und die Jahresplanung;
c.    die Wahl des Kerns und der Kassenprüfer;
d.    die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kerns;
e.    die Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
f.    die Beschlussfassung über die Entlastung des Kerns.
Stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung sind alle Mitglieder der CAJ Region Steinbeck, sowie ein Vertreter der KAB Steinbeck, ein Vertreter des Gemeindejugendrings sowie der Pastor der Pfarrgemeinde St. Phillipus und Jakobus.. Als Mitglieder der CAJ Steinbeck gelten alle zahlenden Mitglieder.
Die Generalversammlung wird vom Kern einberufen. Sie tagt einmal jährlich (März oder April) als ordentliche Generalversammlung. Der Kern muss spätestens 3 Wochen vor der Sitzung dazu eingeladen haben. Sie muss als außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn 30 stimmberechtigte Mitglieder der CAJ Steinbeck dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Kern beantragt. Der Kern kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Bei Beschlussunfähigkeit kann der Kern die Versammlung schließen oder vertagen.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als abgegeben. Stimmengleicheit gilt als Ablehnung.
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Generalversammlung hat die Möglichkeit Anträge auf der Versammlung zu stellen.
Über die Generalversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Kern zu unterzeichnen ist.
Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Diözesanverbandes.

 

Zu II. Kern

Stimmberechtigte Mitglieder des Kerns sind:
a.    der 1. Vorsitzende bzw. die 1. Vorsitzende
b.    der 2. Vorsitzende bzw. die 2. Vorsitzende
c.    GruppenbeauftragteR
d.    FerienlagerbeauftragteR
e.    Kassenwart
f.    Bulli-BeauftragteR
g.    Bis zu 3 BeisitzerInnen

Der ganze Kern trägt insbesondere Sorge für die Arbeit, Entwicklung, Verwaltung und Vertretung der CAJ Steinbeck. Er ist gesamtverantwortlich für die Finanzen und für die Öffentlichkeitsarbeit. Er lädt zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen ein und trägt die Verantwortung für die Umsetzung der dort getroffenen Beschlüsse.
Der Kern ist verpflichtet, der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen und eine Jahresplanung vorzulegen.
Außerdem beruft der Kern die Arbeitsgemeinschaft ein und leitet diese. Mit der AG bearbeitet er alle Belange der CAJ Steinbeck.
Der Kern trifft sich sechs Mal im Jahr. Die Vorsitzenden sind für dessen Einhaltung verantwortlich.

Die 1. und 2. Vorsitzenden

Die Personen, die dieses Amt bekleiden, vertreten die Region nach innen und außen, sind Ansprechpartner für die Mitglieder vor Ort, alle Partner, andere Regionen, andere Ebenen des Verbandes. Sie rufen Kernsitzungen ein und tragen Sorge für die kontinuirliche Arbeit des Kerns. Sie stehen dem Kern vor.

GruppenbeauftragteR

Die Person, die dieses Amt bekleidet, ist für die Bildung, Organisation und Betreuung der Gruppen sowie für die Ausbildung und Begleitung der GruppenleiterInnen verantwortlich und garantiert so den kontinuirlichen Fortbestand der Gruppenarbeit. Sie steht der Gruppenleiterrunde vor und hält deren Ergebnisse fest. Außerdem pflegt sie die Mitgliederverwaltung der CAJ Region.

FerienlagerbeauftragteR

Die Person, die dieses Amt bekleidet, ist für die Organisation und Durchführung der Ferienlager (Minilager, Ferienlager, Jugendlager) verantwortlich. Dazu gehört u.a. die Einsetzung der Lagerleitungen und deren Begleitung und die Qualifizierung der ganzen Ferienlagerteams.

Kassenwart

Die Person, die dieses Amt bekleidet, kümmert sich um die Verwaltung des Kontos und der Bargeldkasse, korrekte Buchhaltung, Antragstellungen und Verwendungsnachweise. Ausschließlich diese Person zahlt Bargeld gegen Beleg aus.

Bulli-BeauftragteR

Die Person, die dieses Amt bekleidet, ist für die Instandhaltung des Bullis, die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches, die Überweisung der Bulli-Gelder auf das CAJ-Konto und die gesamte Organisation des Bulli-Verleihs verantwortlich.

BeisitzerInnen

Die BeisitzerInnen arbeiten aktiv im Kern mit und unterstützen die anderen Mitglieder des Kerns in ihrer Arbeit. Einer/ einem BeisitzerIn wird innerhalb des Kerns die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit übertragen.

Zu III. Arbeitsgemeinschaft

In der Arbeitsgemeinschaft (AG) sind die Mitglieder des Kerns, die GruppenleiterInnen und die CAJlerinnen und CAJler versammelt, die sich bereit erklären, Verantwortung in und für die CAJ Steinbeck zu übernehmen. Die AG muss mindestens zweimal im Monat stattfinden. Die Aufgabe der AG besteht in der Planung und Reflektion von Veranstaltungen der CAJ Steinbeck. Bei jedem Treffen ist ein Protokoll anzufertigen, das bis zur nächsten AG sichtbar im Jugendheim ausgehängt wird.

 

Zu IV. Gruppenleiterrunde

In der Gruppenleiterrunde sind die Personen versammelt, die eine Gruppe leiten oder die auf eine Gruppenleitung vorbereitet werden. Die Gruppenleiterrunde muss mindestens zweimal im Monat stattfinden und reflektiert dort die Gruppenarbeit. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass in der Gestaltung der Gruppenstunden und anderer Aktionen die Inhalte der CAJ eingebracht werden.
Alle Personen, die eine Gruppe leiten, sind verpflichtet, innerhalb ihres ersten Jahres der Gruppenleitertätigkeit eine Gruppenleiterschulung zu absolvieren. Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein und eine angemessene Reife nach Ermessen des Kerns besitzen.

II. Die Wahlordnung

Die Generalversammlung wählt:
§    Die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden
§    Die 2. Vorsitzende bzw. den 2. Vorsitzenden
§    GruppenbeauftragteR
§    FerienlagerbeauftragteR
§    Kassenwart
§    Bulli-BeauftragteR
§    Bis zu 3 BeisitzerInnen
§    2 Kassenprüfer

Alle Wahlämter gelten für ein Jahr. Falls jemand vorzeitig aus einem Wahlamt ausscheidet, kann der verbleibende Kern sein Amt selbst erfüllen oder jemanden bis zur folgenden Generalversammlung in dieses Amt berufen.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der CAJ Steinbeck, die eine Vollmitgliedschaft in der CAJ Steinbeck besitzen. Für den Kern dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Ausnahme: BeisitzerInnen dürfen auch schon mit 17 Jahren gewählt werden.
Alle Wahlen werden in geheimer Wahl und nach der Geschäftsordnung des CAJ Diözesanverbandes durchgeführt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.  

III. Schlussbestimmungen

Bei Auflösung der CAJ Region Steinbeck geht das Vermögen der Region an den CAJ Diözesanverband Münster über.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Dieser Satzung hängt eine fortlaufende Liste an, in welche alle gewählten Personen des Kerns aufgeführt werden. Diese erkennen diese Satzung durch ihre Unterschrift an: